Das Los umfasst alle in der Auktion vorhandenen Lose
In jedem Fall behält sich der Gerichtsvollzieher das Recht vor, den Zuschlag für die Angebote der Lose Nr. 1 und 2 der Auktion Nr. 25354 (Auktion A) gegenüber den Angeboten für die Lose Nr. 0, 1 und 2 der Auktion Nr. 25355 (Auktion B) vorzuziehen. Daher wird nur in Abwesenheit von Angeboten für die oben genannten Lose der Auktion Nr. 25354 (Auktion A) der Zuschlag für die Lose Nr. 0, 1 und 2 der Auktion Nr. 25355 (Auktion B) erteilt.
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