Obst- und Gemüsehandel - Anlagen und Ausrüstungen
Genehmigte Vollstreckung Liquidation Nr. 1/2018 - Gericht von Gela
Zum Verkauf stehen Maschinen, Anlagen und Ausrüstungen für den Handel mit Obst- und Gemüseprodukten wie Umreifungsmaschine, Waschmaschine und Photovoltaikanlage sowie Straßenkehrmaschine.
Für weitere Informationen konsultieren Sie die einzelnen Losblätter
Die Abholungen müssen unter Beachtung der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften erfolgen, unter der Verantwortung des Käufers/Zuschlagsempfängers, der dies auch in Bezug auf eventuelle Dritte und/oder Mitarbeiter, die an den genannten Operationen beteiligt sind, sicherstellen muss.
Die Abholungen können nur nach Vorlage der erforderlichen Dokumentation gemäß Gesetz durch den Zuschlagsempfänger und/oder seine bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen.
Die Käufer/Zuschlagsempfänger von beweglichen Gütern müssen sich vor Beginn der Abholungen mit einem P.O.S. (Betriebsplan für Sicherheit) und gegebenenfalls weiteren erforderlichen Dokumenten und/oder technischen Maßnahmen ausstatten, um die geltenden Arbeitssicherheitsvorschriften einzuhalten, bevor die Abholungen beginnen.
Die Lose werden wie gesehen und gefällt im aktuellen Zustand verkauft. Eine Besichtigung wird empfohlen.
Eventuelle Anpassungen der Güter an alle geltenden Vorschriften, insbesondere an die Vorschriften zur Prävention und Sicherheit sowie an die Vorschriften zum ökologischen und umweltfreundlichen Schutz, liegen ausschließlich in der Verantwortung des Käufers, der alle damit verbundenen Kosten trägt und den Veräußern von jeglicher Verantwortung in dieser Hinsicht befreit. Eventuelle nicht konforme Betriebsmittel, die im Inventar enthalten sind, werden nur als Ersatzteile betrachtet, wobei jegliche Verantwortung des Verwalters im Falle der Nutzung durch den Käufer ausgeschlossen ist. Insbesondere ist der Zuschlagsempfänger verpflichtet, für eventuell nicht konforme Güter, die kein CE-Zeichen tragen, auf eigene Kosten, Verantwortung und Risiko, deren Normierung durchzuführen oder, falls dies nicht möglich ist, deren gesetzeskonforme Entsorgung zu veranlassen.