Immobilienkomplex mit angrenzenden Grundstücken in Marghera (VE), Via Francesco Carrara - LOT 3
Die Immobilien sind im Kataster der Gebäude der Stadt Venedig im Blatt 184 erfasst:
Teilchen 103 - Sub 2-3-4-5-6-7-8
Die Grundstücke sind im Kataster der Landflächen der Stadt Venedig im Blatt 184 erfasst:
Teilchen 103-1391-1393
Der Immobilienkomplex besteht aus Grundstücken in einem Gebiet mit vorherrschendem Wohnzweck (Zone B.3 - Wohngebiet zur Vervollständigung), zusätzlich zu begrenzten Teilen in anderen Bereichen, mit sechs darüber liegenden Gebäuden, einem Lager / Depot der Katasterkategorie C7 und fünf Garagen der Katasterkategorie C6, die derzeit verlassen und stark verfallen sind, wobei einige Teile eingestürzt sind; der Komplex befindet sich in der Gemeinde Marghera, im westlichen Teil des Stadtgebiets von Venedig, in der Nähe der Umgehungsstraße von Mestre und der Autobahnausfahrt am Stadtrand.
Das Gebiet, in dem sich der Gebäudekomplex befindet, fällt in drei verschiedene Klassifizierungen des Gemeinde-V.P.R.G. für das Festland. Insbesondere der Großteil des Teils 103 sowie das gesamte Teil 1391 fallen in die Zone B.3, Wohngebiet zur Vervollständigung, während der verbleibende Teil (ein Streifen im Westen mit einer durchschnittlichen Breite von ca. 9,5 m) in einem Bereich mit Ausstattungsgrün liegt.
Das Teilchen 1393 liegt vollständig in einem Bereich mit der Bestimmung für Straßenmöblierung.
Die NTA im Artikel 8.5 sehen für die B.3-Gebiete folgende Bauparameter vor:
a) Bodennutzungsindex (Uf): 0,70 m²/m²;
b) Höhe des Gebäudekörpers (H max): 12,50 m;
c) Abstand zwischen Gebäuden (Df): 0 oder 10 m;
d) Abstand zur Grenze (Dc): 0 oder 5 m;
e) Abstand von den Straßen (Ds): 5 m.
Für Gebäude, die zum Zeitpunkt der Annahme des V.P.R.G. existieren, wie die hier untersuchten, mit Ausnahme derjenigen mit codierter Eingriffsart und derjenigen, die in Anwendungsbereichen der Landschaftsneugestaltung gemäß Tabelle 13.2 liegen, ist immer ein Abriss mit Wiederaufbau mit gleicher Sp erlaubt, auch wenn diese höher ist als die dem Uf des Gebiets entsprechende. Darüber hinaus ist für solche Gebäude, wenn die Sp weniger als 400 m² beträgt, eine Erweiterung bis zur Erreichung dieser Sp zulässig.
Für Bereiche mit der Bestimmung für Ausstattungsgrün und Straßenmöblierung ist jede Art von Bebauung ausgeschlossen.
Für weitere Informationen siehe das Gutachten und die beigefügte Dokumentation.
Fläche: 192,75